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Inhalte der personenbezogenen Embargo-Listen |
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Die Europäische Union hat in mehreren Verordnungen restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus beschlossen. Gemäß den dort enthaltenen Bestimmungen dürfen bestimmten Personen, Gruppen oder Organisationen, die in den zu den Verordnungen zugehörigen Namenslisten aufgeführt sind, weder direkt noch indirekt finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, so dass auch die direkte oder indirekte Lieferung von Gütern jeglicher Art an terroristische Personen, Gruppen und Organisationen verboten ist.
Die den gesetzlichen Bestimmungen zugrundeliegenden Namenslisten gelten unabhängig vom Wohnort oder vom Sitz der Terrorgruppen, Terroristen, Unternehmen und Organisationen und betreffen auch Geschäfte innerhalb von Deutschland sowie der Europäischen Union.
Ebenfalls betroffen ist u.a. der Einfuhrbereich, bei dem sich Zahlungsverpflichtungen in der Regel aus Kauf- und Lieferverträgen zur Einfuhr von Waren und Gütern ergeben.
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Die Verordnungen der Europäischen Union sind hier im Einzelnen aufgeführt und beschrieben: |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 2580/2001 DES RATES vom 27. Dezember 2001
über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
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VERORDNUNG (EG) Nr. 881/2002 DES RATES vom 27. Mai 2002
über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan
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VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2006 DES RATES vom 18. Mai 2006
über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 194/2008 DES RATES vom 25. Februar 2008
zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1763/2004 DES RATES vom 11. Oktober 2004
über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
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VERORDNUNG (EG) Nr. 2488/2000 DES RATES vom 10. November 2000
über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 560/2005 DES RATES vom 12. April 2005
über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Cote d'Ivoire
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VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2005 DES RATES vom 13. Juni 2005
über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1727/2003
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1183/2005 DES RATES vom 18. Juli 2005
über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1210/2003 DES RATES vom 7. Juli 2003
über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996
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VERORDNUNG (EG) Nr. 423/2007 DES RATES vom 19. April 2007
über restriktive Maßnahmen gegen Iran
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VERORDNUNG (EG) Nr. 243/2008 DES RATES vom 17. März 2008
zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen die illegale Regierung der Insel Anjouan in der Union der Komoren
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VERORDNUNG (EG) Nr. 872/2004 DES RATES vom 29. April 2004
über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia
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VERORDNUNG (EG) Nr. 314/2004 DES RATES vom 19. Februar 2004
über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1184/2005 DES RATES vom 18. Juli 2005
über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen
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US-SDN (Specially Designated Nationals) |
Die vom Office of Foreign Assets Control (OFAC) herausgegebene Liste der specially designated nationals and blocked persons (SDN List, Teil 764, Suppl Nr. 3 EAR) besteht aus natürlichen und juristischen Personen, mit denen US-Personen keine Geschäfte tätigen dürfen. Das Verbot bezieht sich also zunächst nur auf US-Personen. Personen werden auf die SDN Liste geführt, weil sie assoziiert werden mit internationalem Drogenhandel oder Terrorismus, oder weil sie kontrolliert werden von Regierungen oder im Namen von Regierungen handeln, die die USA als feindlich gegenüber der US-Außenpolitik oder Zielen der nationalen Sicherheit erachten. Das gesamte Vermögen und Rechte am Vermögen von SDNs und blockierten Personen, die in den Besitz einer US-Gesellschaft kommen, werden eingefroren. In die SDN Liste inkorporiert sind die Gruppe der „Designated Foreign Terrorist Organizations“ (FTO) und der „Specially Designated Global Terrorists“ (SDGT). Hierbei handelt es sich um Gruppen bzw. Personen, die nach amerikanischen Erkenntnissen in verschiedene, die Sicherheit der USA gefährdende terroristische Aktivitäten verwickelt sind. Die Unterstützung dieser Gruppen/Personen, die auf der SDN-Liste entsprechend gekennzeichnet sind [FTO] [SDGT], ist weltweit untersagt.
Quelle: bfai - Bundesagentur für Außenwirtschaft
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US-DPL (Denied Persons List) |
Damit werden einmal die Betroffenen de facto von dem Bezug von US-Gütern ausgeschlossen. Ferner ist es aus US-amerikanischer Sicht nicht zulässig, dass deutsche Reexporteure mit einer Person, der durch das Bureau of Industry and Security (BIS) die Exportprivilegien entzogen wurden, entsprechende Geschäfte tätigen, wie z.B. Güter mit US-Ursprung von ihr zu erwerben oder an sie zu exportieren bzw. zu reexportieren. Die vom U.S. amerikanischen Wirtschaftsministerium herausgegebene Denied Persons List (DPL), Teil 746 Suppl. Nr. 2 EAR, ist eine Liste von Personen, gegen die wegen Verletzung des US-Ausfuhrrechts eine Verbotsverfügung (denial order) erlassen wurde. Durch die Verbotsverfügung wird dem Betroffenen ganz oder teilweise die Beteiligung an Exporten bzw. Reexporten von Gütern mit US-Ursprung untersagt. Gleichzeitig wird in der Standardverbotsverfügung auch Dritten verboten, Geschäfte im Umfang der denial order mit den Betroffenen zu tätigen. Da auch der Handel über dem US-Ausfuhrrecht unterfallende Güter mit einer denied person einen strafbewehrten Verstoß gegen das US-Ausfuhrrecht darstellt, sollten ausländische (deutsche) Unternehmen die Namen ihrer Geschäftspartner vor Abwicklung einer Transaktion mit der DPL abgleichen. Denied persons können weltweit, z.B. auch in den USA ansässig sein. Für den Export an eine denied person kann keine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Quelle: bfai - Bundesagentur für Außenwirtschaft
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CH-SECO (alternativ zu den EU-Verordnungen) |
Die Schweizer SECO Liste wird herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Das SECO ist das Kompetenzzentrum des Bundes für alle Kernfragen der Wirtschaftspolitik. Die Schweizer SECO Liste ist für Unternehmen verbindlich, die ihren Sitz in der Schweiz haben oder von einem Schweizer Unternehmen geführt werden.
Die Verordnung vom 02.10.2000 über Maßnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung Al-Qaïda oder den Taliban setzt die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in den Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000), 1390 (2002), 1455 (2003) und 1526 (2004) beschlossenen Maßnahmen um:
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und dazugehörigem
Material
Verbot der Einreise in und der Durchreise durch die Schweiz
Finanzsanktionen:
Sperre von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen.
Als wirtschaftliche Ressourcen gelten Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell,
beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern
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Die Unternehmensliste (sog. Entity List, Teil 744 Suppl. Nr. 4 EAR) wird herausgegeben durch das Wirtschaftsministerium und enthält eine Aufzählung von Unternehmen, die nach Erkenntnissen des BIS an Aktivitäten bzgl. der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen beteiligt sind. Die aufgeführten Unternehmen gelten als in die Verbreitung von chemischen und biologischen Waffen, nuklearen Waffen oder Trägertechnologiesysteme verwickelt. Exporte und Reexporte entweder aller oder bestimmter den EAR unterliegenden Güter sind Genehmigungskontrollen unterworfen. Auf der Liste werden derzeit Unternehmen aus der VR China, Indien, Pakistan, Russland geführt, von welchen Gütern sie ausgeschlossen sind, ergibt sich ebenfalls aus der Liste. Für einen Export oder Reexport an ein auf der Entity List gelistetes Unternehmen ist eine Ausfuhrgenehmigung des Bureau of Industry and Security (BIS) erforderlich. Der Export oder Reexport an ein auf der Entity List gelistetes Unternehmen ohne Genehmigung stellt einen strafbewehrten Verstoß gegen US-Ausfuhrrecht dar !
Quelle: bfai - Bundesagentur für Außenwirtschaft
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Debarred (List of Parties debarred for Arms Export Control Act Convictions) |
Das Directorate of Defense Trade Controls (DDTC) des US-Außenministeriums verfügt u.a. über eine Liste von Personen und Unternehmen, die wegen Verstößen im Zusammenhang mit dem Arms Export Control Act (AECA) oder der International Traffic in Arms Regulations (ITAR) verurteilt wurden (abrufbar unter "Agency" "STATE" "run").
Das Office of Inspector General of the Department of Health and Human Services (HHS) speichert in seiner Datenbank Namen von Personen und Unternehmen enthält, die von Leistungen von Medicare, Medicaid und anderen bundesweiten Gesundheitsprogrammen ausgeschlossen sind. EPLS wird so z.B. auch beim Personalscreening in Krankenhäusern eingesetzt.
Für die verschiedenen Listen werden die Informationstelefonnummern der jeweils zuständigen Sachbearbeiter des Office of Enforcement Analysis oder des Office of Exporter Services im Bureau of Industry and Security (BIS) sowie in den sonstigen amerikanischen Bundesbehörden angegeben.
Quelle: bfai - Bundesagentur für Außenwirtschaft
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Die Unverified List wurde 2002 unter dem Eindruck der Terroranschläge vom 11. September 2001 eingeführt und enthält eine Liste von Personen im Ausland, die in der Vergangenheit an Exporttransaktionen beteiligt waren, bei denen weder prelicense checks ("PLC") noch post-shipment verifications ("PSV") durchgeführt werden konnten aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereiches der US-Regierung lagen. Jede Transaktion, an der eine gelistete Person teilnimmt, wird durch BIS als "red flag" eingestuft im Hinblick auf eine Transaktion i.S.d. Teil 732 EAR (Fed.Reg. Vol. 68 Nr. 95, Friday, May 16, 2003). Das BIS rät Exporteuren, bei Geschäften mit den aufgeführten Unternehmen erhöhte Sorgfalt walten zu lassen.
Quelle: bfai - Bundesagentur für Außenwirtschaft
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GO3 / General Order No. 3 (EAR § 736) |
Das Bureau of Industry and Security (BIS) im Department of Commerce in Washington hat im Federal Register am 5. Juni 2006 eine neue Bestimmung bekanntgegeben.
Die ‚General Order No. 3’ verbietet nicht nur den Export- und Reexportverbot U.S. amerikanischer Güter an die in dieser Anordnung genannten Personen und Unternehmen, sondern auch deren Agieren als Käufer, Vermittler, Zwischenhändler, Warenempfänger oder Endverbraucher im Zusammenhang mit allen Gütern. In dem Federal Register-Auszug wird deutlich, dass der amerikanischen Regierung bekannt sei, dass sich die hier genannten Firmen elektronische Komponenten und Geräte beschaffen oder zu beschaffen versuchen, die zur Herstellung von Improvised Explosive Devices (IEDs) oder ähnlicher Sprengkörper geeignet sind und gegen die ‚Coalition Forces’ im Irak und in Afghanistan eingesetzt werden. Diese Unternehmen können mit amerikanischen Gütern ‚subject to the EAR’ nicht beliefert werden (Export und Reexport), auch nicht unter der Anwendung einer der amerikanischen ‚License Exceptions’.
(EAR = Export Administration Regulations)
Quelle: bfai - Bundesagentur für Außenwirtschaft
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UN-CL United Nation Consolidated List |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verpflichtet alle Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Resolutionen 1267 (1999) / 1333 (2000) / 1390 (2002) / 1455 (2003) / 1526 (2004) / 1617 (2005) und 1735 (2006) gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung Al-Qaïda oder den Taliban.
Die Maßnahmen im Einzelnen:
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Gelder und andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen unverzüglich einzufrieren, einschließlich der Gelder, die aus Vermögensgegenständen stammen, die in ihrem Eigentum stehen oder die direkt oder indirekt von ihnen oder von Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, kontrolliert werden, sowie sicherzustellen, dass weder diese noch irgendwelche anderen Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von ihren Staatsangehörigen oder von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Personen direkt oder indirekt zu Gunsten solcher Personen zur Verfügung gestellt werden. |
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Die Einreise dieser Personen in oder ihre Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, mit der Maßgabe, dass diese Bestimmung keinen Staat dazu verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern oder ihre Ausreise zu verlangen, und dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder wenn der Ausschuss nach Resolution 1267 (1999) ("der Ausschuss") ausschließlich im Einzelfall feststellt, dass die Ein- oder Durchreise gerechtfertigt ist. |
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Zu verhindern, dass diesen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen von ihrem Hoheitsgebiet aus oder durch ihre Staatsangehörigen außerhalb ihres Hoheitsgebiets oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die ihre Flagge führen, Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung, entsprechende Ersatzteile sowie technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung hinsichtlich militärischer Aktivitäten auf direktem oder indirektem Weg geliefert, verkauft oder übertragen werden. |
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Quelle: Sicherheitsrat der Vereinten Nationen |
BMWi Finanzembargos des BMWi |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat folgende Anordnung zu Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit bestimmten Personen und Organisationen (Anmerkung d. Red.: zum Iran) am 02. Februar 2007 erlassen:
„Hiermit ordne ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) an:
1. Verfügungen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der nachfolgend bezeichneten gebietsfremden Personen und Einrichtungen bei gebietsansässigen Kreditinstituten und anderen Gebietsansässigen sind untersagt.“
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
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Japan’s Ministry of International Trade and Industry (MITI) |
Im Einklang mit den internationalen Sicherheitsvereinbarungen (Wassenaar-Arrangement) führte Japan eine Ausfuhr-Kontrolle für „advanced Goods and Technologies“, die doppelverwendungsfähig sind, also sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke genutzt werden können, ein.
Quelle: MITI
Die Liste des MITI ist nur teilweise öffentlich und wird daher als „private“ Liste eingestuft. Sie wird nur Firmen zur Verfügung gestellt, die den Besitz nachweisen können.
Updates dieser Liste müssen durch den Auftraggeber bereitgestellt werden.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi): Frühwarnschreiben |
Es bestehen Frühwarnschreiben für folgende Länder: Volksrepublik China, Indien, Iran, Nordkorea, Pakistan, Russland, Sudan, Syrien und Vereinigte Arabische Emirate (Dubai) (insgesamt 16 unterschiedliche Schreiben). Frühwarnschreiben listen ausländische Empfänger mit Bezug zu konventioneller Rüstung und/oder Massenvernichtungsmitteln/Trägertechnologie auf.
Zum Inhalt gilt laut BMWi folgendes: "Diese Liste ist ausschließlich für die Verwendung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland gedacht. Bestehende Sanktionsverordnungen sind neben und unabhängig von dieser Liste zu beachten“.
Quelle IHK Pfalz
Die Deutschen Frühwarnschreiben sind nicht öffentlich und werden daher als „private“ Liste eingestuft. Sie wird nur Firmen zur Verfügung gestellt, die den Besitz nachweisen können.
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UK-PC Department for Business Enterprise & Regulatory Reform (BERR) |
Diese Liste beinhaltet unter anderem die „Iran List“ - WMD End-Use Control (Endnutzerkontrolle von Massenvernichtungswaffen). Die UK-PC ist nur teilweise öffentlich und wird daher als „private“ Liste eingestuft. Sie wird nur Firmen zur Verfügung gestellt, die den Besitz nachweisen können.
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